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Ein- und Ausfälle – Kant und die Todesstrafe

 

Kants Begründung für die Notwendigkeit der Todesstrafe bei Mord ist ein Musterbeispiel dafür, wie formale Scheinargumente auch nur zu scheinbar richtigen Lösungen führen. In der „Metaphysik der Sitten“ heißt es (4 Jahre nachdem Kaiser Josef II in Österreich die Todesstrafe als erster und vorläufig einziger abgeschafft hatte): „Hat er aber gemordet, so muss er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung als durch den am Täter gerichtlich vollzogenen …Tod.“ In „Wirklichkeit“ kommt  es bei der Frage, ob die Todesstrafe gerechtfertigt sein kann, nicht darauf an, formale Proportionen zwischen zwei Ereignissen, der Tat und der Strafe, herzustellen. Abgesehen davon, dass es schon generell kaum möglich ist, die beiden Aspekte in eine eindeutige formale Beziehung zueinander zu setzen (das schafft nicht einmal das Auge-um-Auge-Zahn-um-Zahn-Prinzip, weil es die individuelle Schuld, die eine flexible Reaktion bedingt, zu wenig berücksichtigt), abgesehen davon spitzt sich bei der Todesstrafe das allgemeine Problem des Richtens von Menschen über Menschen derart zu, dass der Richter in den denkbar größten moralischen Abstand zum Gesetzesbrecher gerät, eine Position, in die kein Sterblicher gebracht zu werden verdient.